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OLG Rostock (1 U 143/08)

Pauschalreise: Keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über geänderte Einreisebestimmung nach Vertragsabschluss 

Bei Abschluss des Reisevertrages ist der Veranstalter verpflichtet, über die Einreisebestimmungen des Urlaubslandes zu informieren. Spätere Änderungen müssen vom Reisenden selbst in Erfahrung gebracht und beachtet werden. 

Ein Anbieter von Auslandsreisen ist nicht verpflichtet, den Reisenden nach Vertragsschluss über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren. Das urteilte das OLG Rostock. Ein deutscher Urlauber hatte für sich und seine rumänische Ehefrau eine siebentägige Schiffsreise ausgehend von der Dominikanischen Republik gebucht. Bei Abschluss des Reisevertrages wies der Veranstalter die Ehegatten darauf hin, dass jeder Passagier einen gültigen Reisepass haben und dieser nach Beendigung der Reise noch mindestens sechs Monate gültig sein müsse. Dies gelte sowohl für Deutsche als auch für Rumänische Staatsbürger. Die Ehegatten buchten vor Antritt der Schiffsreise einen Flug von Düsseldorf nach Punta Cana und dort einen Hotelaufenthalt. Beim Check-In verweigerte das Flugunternehmen den Transport der Ehefrau mit Hinweis darauf, dass sie über kein erforderliches Visum verfüge.

Um die Schiffsreise doch noch antreten zu können, buchten die Eheleute einen späteren Flug und besorgten das nötige Visum für die Ehefrau beim Generalkonsulat.  Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Dominikanische Republik kurz nach der Buchung der Schiffsreise im Rahmen der Terrorbekämpfung eine Visumspflicht für rumänische Staatsbürger eingeführt habe.

Nach Urlaubsrückkehr verklagte der Ehemann den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, weil er ihn nicht auf die geänderten Reisebestimmungen hingewiesen habe. Er verlangte die zusätzlichen Flug- und Hotelkosten. 

Das Gericht teilte seine Ansicht nicht. Es stellte fest, dass der Reiseveranstalter zwar eine Gesamtheit von Reiseleistungen schulde, zu denen auch Informationen über Pass- und Visumserfordernisse gehöre und er über die geltenden Einreisebestimmungen unterrichten müsse. Der  Reiseveranstalter sei aber nicht verpflichtet, den Urlauber über geänderte Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss zu informieren oder ihn darauf hinzuweisen. 

Charlott Nicole Maas